Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig sind oder sich als nicht durchführbar erweisen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung wird so ergänzt oder ersetzt, dass der ursprünglich gewollte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird. Für den Fall, dass diese Vereinbarung Lücken enthält oder dass sich bei der Anwendung dieser Vereinbarung nicht geregelte, aber regelungsbedürftige Umstände herausstellen, werden die Parteien zur Ausfüllung der Lücke oder zur Regelung des Umstands eine angemessene und rechtlich zulässige Bestimmung akzeptieren, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Lücke erkannt oder den regelungsbedürftigen Umstand vorhergesehen hätten. Bis zu einer solchen ergänzenden Vereinbarung sind die Parteien verpflichtet, sich so zu verhalten, als sei eine solche Erklärung bereits in Kraft.